Ab 01. April 2021: Neue Automatikregelung B197

 

Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfallen. Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug somit wesentlich leichter.

Bisher gibt es jedoch einen entscheidenden Nachteil. Im Führerschein wird die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen dürfen nicht gefahren werden. Das ''Loswerden'' der Schlüsselzahl 78 war bisher nur mit dem erneuten Ablegen einer praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen möglich. Dies ändert sich nun ab 01.04.2021.

Ab 01.04.2021:

Unter folgenden Vorraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:

  • 10 Fahrstunden zu je 45min auf einem Schaltwagen
  • eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen). 
  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule.
  • Austragung einer vorhandenden Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78).
  • Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden.
  • Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden.

Zu beachten bei der Schlüsselzahl B197 bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen:

  • Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z.B. Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden.
  • Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen.
  • Hier ist Vorsicht bei der Antragstellung und klare Absprache mit der Fahrschule geboten! Sonst könnte es passieren, dass ein Fahrerlaubnisbewerber die Klasse B-197 und die Klasse BE-78 erhält!

 


 

 

 

Ab 01.Juni 2014: Änderung der Motorradschutzkleidung

Zum 01.Juni tritt die neue Prüfungsrichtlinie in Kraft. Ich möchte Sie hiermit über ein paar wesentliche Punkte informieren ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

- Motorradbekleidung: der Bewerber muss geeignete Motorradschutzkleidung tragen:

  • Passender Motorradhelm
  • Motorradhandschuhe
  • Eng anliegende Motorradjacke
  • Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert)
  • Motorradhose
  • Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz

Dies gilt für die Klassen A, A1, A2 und AM. Die Kleidung muss keine Normen erfüllen. Es genügt handelsüblich erhältliche Ausrüstung, die in einschlägigen Motorrad-Zubehörgeschäften erhältlich ist. Der Protektor muss eine Kennzeichnung nach CE oder EN haben.

 


 

 

Ab 01.April 2014: Videos in theoretischer Prüfung

Nach der neuen Regelung werden bundesweit im Grundstoff aller Klassen (Mofas ausgenommen) neben den bekannten Aufgaben mit Text und statischen Abbildungen nun auch Videos eingesetzt. Diese sind ca. 20 Sekunden lang und können bis zu fünf Mal angeschaut werden, bevor dann zur Fragestellung mit den drei Antwortmöglichkeiten gewechselt wird.

Aktuell werden 2 statische Abbildungen durch die Videos ersetzt. An der Gesamtzahl von 30 Aufgaben pro Prüfung ändert sich nichts.

Insgesamt enthält der amtliche Fragenkatalog 51 Aufgaben mit dieser dynamischen Situationsdarstellung, die im amtlichen elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Für die Zukunft ist geplant, die Anzahl der Filme weiter zu erhöhen.

 

Unser Tipp: nutzt die Möglichkeit, die Videos 5 mal anzuschauen. Sobald man zur Fragestellung weiter geht, kann man nicht mehr zurück, um das Video nochmals zu sehen, auch wenn man es erst beispielsweise nur dreimal angesehen hat.

 


 

Neue Fahrerlaubnisklassen seit 2013:

Führerscheinklasse A2 (Das war die alte Führerscheinklasse A beschränkt)

Diese Fahrerlaubnisklasse ist seit 2013 neu und wird für Motorräder mit einer Motorleistung von maximal 35 kW / 48 PS und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von maximal 0,2 kW/kg eingeführt. Das Motorrad muss mindestens 175 kg wiegen. Die Klasse A2 ersetzt die bisherige Führerscheinklasse A (beschränkt). In dieser Klasse A (beschränkt) sind bislang Fahrzeuge mit einer Leistung von maximal 25 kW / 34 PS bei einem Leistungsgewicht von 0,16 kw/ kg.

Neu: Wer zwei Jahre die Fahrerlaubnis A1 oder Fahrerlaubnis 3 (vor dem 01. April 1980) hat, kann ohne weitere Theorieprüfung in die Klasse A2 wechseln, lediglich die praktische Prüfung ist zu absolvieren.

Führerscheinklasse AM (Die alten Führerscheinklassen S und M wurden zusammengefasst)

Die neue Klasse gilt künftig für Kleinkrafträder. Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre und umfasst alle zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge von maximal 50 cm3 Hubraum und einer Motorleistung von maximal 4 kW bei Elektromotoren und einer mit der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

 

Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen seit 2013:

Stufenweiser Aufstieg der Motorrad-Klassen

Für den Direkteinstieg von der Führerscheinklasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg der Klasse A beträgt das Mindestalter 24 Jahre.

Führerscheinklasse A1

Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt für die Führerscheinklasse A1 keine Sonderauflagen mehr. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf künftig 0,1 kW pro kg Gewicht des Motorrades nicht übersteigen. Das Tempolimit von 80 km/h für 16- bis 17-Jährige wird bei Leichtkrafträdern bis zu 125 cm3 Hubraum und eine Motorleistung von maximal 11 kW aufgehoben. Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 und 4 (Ausstellung vor dem 01. April 1980), dürfen diese Klasse weiterhin fahren.

Caravan-Führerschein B96

Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.

Anhängerregelung BE

Die Fahrerlaubnisklasse BE ist vereinfacht worden, und zwar darf man künftig Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zulässigen Gesamtgewicht ohne weitere Voraussetzung mit dem Führerschein der Klasse B fahren.

Anhängerregelung C1E

Hier darf man Fahrzeugkombinationen (Züge der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht von 12.000 kg nicht überschritten wird) fahren. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zuges kommt es künftig nicht mehr an.

 

 


 (Quelle: http://www.kfz-auskunft.de)

 

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